Rechtsgrundlagen & Richtlinien

Bundesrecht

Nach Artikel 6, Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) ist Erziehung zu allererst ein natürliches Grundrecht und auch eine Pflicht der Eltern. Können Eltern ihrer Erziehungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommen, hat die staatliche Gemeinschaft die Pflicht, Familien durch geeignete Hilfen zu unterstützen. Kann das Wohlergehen des Kindes trotz des Hilfeangebotes nicht gewährleistet werden oder ist dieses sogar bedroht, sind staatliche Stellen verpflichtet, zum Schutz des Kindes einzugreifen.

Wie Eltern diese Hilfen bekommen können und welche Formen von Hilfen möglich sind, regeln weitere Gesetze.

Den bundesweiten Rahmen für die Kinder- und Jugendhilfe setzt das Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII).

Zur Verbesserung des Kinderschutzes und zur Entwicklung der Frühen Hilfen im ganzen Bundesgebiet wurde das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen - Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) beschlossen. Wesentlicher Bestandteil dessen ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).

Die Förderung von gesunder Entwicklung und gesundem Aufwachsen hängen unmittelbar zusammen. Seit 2015 sind Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention im Präventionsgesetz (PrävG) rechtlich verankert.

Landesrecht Thüringen

Die einzelnen Länder können für ihren Zuständigkeitsbereich ergänzende Gesetze beschließen. Sie haben damit die Möglichkeit, durch eigene Gesetze die Regelungen des Bundes den Gegebenheiten im Bundesland anzupassen.

In Thüringen ist das Recht von Kindern und Jugendlichen auf gesunde Entwicklung und Schutz verfassungsrechtlich verankert (Art. 19 Abs. 1 Thür Verf.).

Das Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) führt die Regelungen des SGB VIII weiter aus.

Das Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen (ThürFKG) ist ein Beitrag zur Gesundheitsförderung. Das verbindliche Einlade- und Meldewesen fördert die lückenlose Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U8 für Kinder. Zudem regelt § 10 Abs. 2 ThürFKG die Kooperation von Gesundheitshilfe und Jugendhilfe im Kinderschutz.

Kinderschutz als schulische Aufgabe sowie die Kooperation von Jugendhilfe und Schule sind im Thüringer Schulgesetz (§ 55a ThürSchulG) verankert.

DasThüringer Kindergartengesetz (§ 7 Abs. 6 ThürKigaG) konkretisiert den Schutzauftrag für das in Kindertageseinrichtungen tätige Personal.

Richtlinien Thüringen

Das Land unterstützt die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Entwicklung eines bedarfsgerechten, modernen Kinderschutzes. Die Anforderungen für eine solche Förderung sind in besonderen Richtlinien festgehalten. Richtlinien mit besonderem Bezug zum Kinderschutz sind:

  • Richtlinie „Örtliche Jugendförderung": Die Richtlinie untestützt die örtlichen Jugendämter bei der Planung, Bereitstellung und Förderung von bedarfsgerechten Angeboten in Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Kinder- und Jugendschutz einschließlich entsprechender Maßnahmen der Schuljugendarbeit und schulbezogenen Jugendsozialarbeit sowie ambulanter Maßnahmen für straffällige junge Menschen.

  • Richtlinie zur Umsetzung des "Fonds Frühe Hilfen" im Freistaat Thüringen: Mit Hilfe dieser Richtlinie wird die auf dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) begründete Bundesförderung der Frühen Hilfen in Thüringen umgesetzt. 
  • Richtlinie "Landesprogramm Kinderschutz": Mit dem Ziel, die Gesamtverantwortung der Jugendhilfe für einen präventiven und kooperativen Kinderschutz in Thüringen zu stärken, fördert der Freistaat die Koordinierung einer breiten strukturellen Zusammenarbeit aller potentiellen Partner sowie die kontinuierliche Qualitätsentwicklung und Fortbildung der Fachkräfte im Kinderschutz.