Datenschutz

Sowohl in den Frühen Hilfen als auch beim Kinderschutz, egal wem geholfen wird, gleichgültig welche Hilfe in Anspruch genommen wird, alle Betroffenen habe ein Recht auf Vertraulichkeit und Verschwiegenheit. Das Verwenden von personenbezogenen Daten stellt einen Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Familien und Kinder dar. Die Weitergabe ist in aller Regel nur mit der Zustimmung der Betroffenen möglich.

Eine Weitergabe von Daten ohne Zustimmung der Betroffenen ist nur bei einer konkreten und ernsthaften Gefährdung für ein Kind und nur unter Anwendung eines vorgegebenen Verfahrens an das Jugendamt möglich. Die Betroffenen sollen vorab über die Datenweitergabe informiert werden, es sei denn eine konkrete und ernsthafte Gefährdungssituation würde dadurch entstehen oder verstärkt.

Für Fachkräfte, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen, regelt § 8a SGB VIII das Verfahren einschließlich Datenweitergabe an das Jugendamt.

Bei gewichtigen Anhaltspunkten auf Kindeswohlgefährdung ist es auch Berufsgeheimnisträger/-innen wie z. B. Ärzt/-innen, Lehrer/-innen oder Hebammen gestattet, zum Schutz des Kindes Informationen an das Jugendamt weiterzugeben. Diese Befugnis und Bedingungen zur Weitergabe sind im § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) geregelt.