Freistaat Thüringen

Die einzelnen Länder können für ihren Zuständigkeitsbereich weitere Gesetze beschließen. Sie haben damit die Möglichkeit, durch eigene Gesetze die Regelungen des Bundes den Gegebenheiten im  Bundesland anzupassen.

In Thüringen ist das Recht von Kindern und Jugendlichen auf gesunde Entwicklung und Schutz verfassungsrechtlich verankert (Art. 19 Abs. 1 Thür Verf.).

Das Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) führt die Regelungen des SGB VIII weiter aus. Auf dieser Grundlage wurden in Thüringen Frühe Hilfen einschließlich des Einsatzes von Familienhebammen bereits seit 2008 zur Unterstützung von Familien etabliert.

Das Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen (ThürFKG) ist ein Beitrag zur Gesundheitsförderung. Das verbindliche Einlade- und Meldewesen fördert die lückenlose Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U8 für Kinder. Zudem regelt § 10 Abs. 2 ThürFKG die Kooperation von Gesundheitshilfe und Jugendhilfe im Kinderschutz.

Kinderschutz alsschulische Aufgabe sowie die Kooperation von Jugendhilfe und Schule sind im Thüringer Schulgesetz (§ 55a ThürSchulG) verankert.

DasThüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (§ 7 Abs. 6 (ThürKitaG) konkretisiert den Schutzauftrag für das in Kindertageseinrichtungen tätige Personal.