Datenschutz
Unabhängig ob Frühe Hilfe oder Kinderschutz, egal wem geholfen wird, gleichgültig welche Hilfe in Anspruch genommen wird, alle Betroffenen habe ein Recht auf Vertraulichkeit und Verschwiegenheit.Das Verwenden von personenbezogenen Daten stellt einen Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Familien und Kinder dar. Die Weitergabe ist in aller Regel nur mit der Zustimmung der Betroffenen möglich.
Eine Weitergabe von Daten ohne Zustimmung der Betroffenen ist nur bei einer konkreten und ernsthaften Gefährdung für ein Kind und nur unter Anwendung eines vorgegebenen Verfahrens an das Jugendamt möglich. Die Betroffenen sollen vorab über die Datenweitergabe informiert werden, es sei denn eine konkrete und ernsthafte Gefährdungssituation würde dadurch entstehen oder verstärkt. Dies stellt aber eine sehr seltene Ausnahme dar.
Für Fachkräfte, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen, regelt § 8a SGB VIII das Verfahren einschließlich Datenweitergabe an das Jugendamt.
Bei einem ernsthaften Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist es auch Berufsgeheimnisträgern wie z. B. Ärzten gestattet, zum Schutz des Kindes Informationen an das Jugendamt straffrei weiterzugeben. Der § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) enthält eine entsprechende Befugnisnorm unter Beachtung des im § 4 Abs. 1 KKG vorgeschriebenen Verfahrens. Weiterführende Informationen sowie Hilfestellung beim Abwägungsprozess enthält die Broschüre Datenschutz bei Frühen Hilfen - Praxiswissen kompakt.
Zur Straffreiheit der Informationsweitergabe durch Ärzte an das Landeskriminalamt und das Jugendamt bei einem hinreichenden Verdacht auf Kindesmisshandlung entsprechend §34 StGB hat inzwischen die Rechtsprechung entschieden. (Urteil vom 27. Juni 2013 · Az. 20 U 19/12)