Jugendamt

Zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz - Sozialgesetzbuch 8. Buch (SGB VIII) haben die Landkreise und kreisfreien Städte ein Jugendamt einzurichten.

Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. Der Jugendhilfeausschuss bestimmt die strategische Ausrichtung der Arbeit, während die operative Arbeit durch die Verwaltung des Jugendamtes ausgeführt wird.

Das Jugendamt bietet selbst Rat und Unterstützung an und vermittelt bei Bedarf spezielle und intensivere Hilfen. Darüber hinaus hat das Jugendamt den Auftrag, Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Da die Probleme von Kindern, Jugendlichen und Eltern sehr vielfältig sind, gibt es auch sehr unterschiedliche Angebote und Hilfen. Die Verwaltung des Jugendamtes gliedert sich daher in verschiedene Fachdienste.

Erster Ansprechpartner bei allen Fragen und Problemen, die mit der Erziehung, Betreuung, Versorgung und rechtlichen Vertretung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Zusammenhang stehen, ist der (Allgemeine) Soziale Dienst (ASD). Das Handeln des ASD gründet auf Akzeptanz der Ratsuchenden und ihrer Mitwirkung bei der Realisierung von notwendigen und geeigneten Hilfsangeboten.

Der ASD kann in den einzelnen Kommunen unterschiedlich organisiert und strukturiert sein. Er arbeitet nach verschiedenen sozialpädagogischen Ansätzen und Methoden. Er ist zentrale Anlaufstelle für Kriseninterventionen, verantwortet Planung und Kontrolle von Hilfeprozessen und nimmt dadurch eine zentrale Steuerungsfunktion im Jugendamt wahr.

Es müssen frühzeitig Gefährdungssituationen und unmittelbare Interventions- und Hilfebedarfe bei Kindern, Jugendlichen und ihren Familien erkannt werden.

Der ASD richtet seine Arbeit an den unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen von jungen Menschen und ihren Familien aus und orientiert sich dabei auch an den jeweiligen sozialräumlichen Strukturen.

Zu den wesentlichen Aufgaben des ASD zählen:

  • Information, Beratung und Vermittlung zu weiterführenden Angebote für Familien in schwierigen Lebenssituationen
  • Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII)
  • Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (§ 8 a SGB VIII) einschließlich von Maßnahmen der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
  • Beratung, Einleitung udn Steuerung verschiedener Formen der Hilfen zur Erziehung (§ 27 ff. SGB VIII) und Maßnahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35 a SGB VIII)
  • Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
  • Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII)

Je nach Organisationsstruktur können auch sogenannte spezialisierte Dienste im ASD tätig sein, so z. B. für das Pflegekinderwesen (§ 33 SGB VIII) und/oder die Jugendgerichtshilfe (§ 52 SGB VIII).

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